Ab 2. 11. wieder mehr Konsultationen per Telefon möglich
Angesichts der rasant steigenden Infektionszahlen in der Corona-Pandemie werden die Möglichkeiten für Konsultationen per Telefon für alle Fachgruppen ausgeweitet, wie die KBV berichtet. Damit wird die telefonische Betreuung der Patienten umfassender berechnungsfähig. Die Regelung gilt bereits ab 2. November 2020.
Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben am 30. Oktober im Bewertungsausschuss einen entsprechenden Beschluss gefasst und damit eine weitere Sonderregelung aktiviert. Bereits im zweiten Quartal war es möglich, telefonische Konsultationen abzurechnen.
Ärzte und Psychotherapeuten können nunmehr ab 2. November wieder die Gebührenordnungspositionen (GOP) 01433 (154 Punkte / 16,92 Euro) und die GOP 01434 (65 Punkte / 7,14 Euro) abrechnen. Dabei gibt es wieder unterschiedlich hohe "Telefon-Kontingente" für die einzelnen Fachgruppen.
Mit der Wiedereinführung der beiden GOP sollen vor allem die Möglichkeiten für telefonische Beratungen von Patienten, die im Quartal nicht in die Sprechstunde kommen oder keine Videosprechstunde nutzen, ausgeweitet werden. Gerade Menschen mit Infekten wird geraten, möglichst nicht die Praxis aufzusuchen, um chronisch Kranke zu schützen. Nur bekannte Patienten
Möglich ist die besondere Abrechnung der telefonischen Konsultation wiederum nur bei Patienten, die der Arzt oder Psychotherapeut bereits kennt. Als „bekannt“ gilt ein Patient, wenn er in den letzten sechs Quartalen, die dem Quartal der Konsultation vorausgehen, mindestens einmal in der Praxis war.
Psychotherapeuten, Hausärzte und Ärzte anderer Fachgruppen, die die GOP 01433 und 01434 als Zuschlag zur Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale erhalten, können die Leistungen auch abrechnen, wenn ein Patient in dem Quartal bereits in der Sprechstunde war. Höchstes Telefon-Kontingent für Psychotherapeuten
Zu den Fachgruppen mit dem höchsten "Telefon-Kontingent" gehören wie schon im Frühjahr ärztliche und Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Nervenärzte, Neurologen, Psychiater, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendpsychiater. Sie können pro Patient bis zu 20 Telefongespräche von mindestens 10 Minuten abrechnen – insgesamt also 200 Minuten. Die Abrechnung erfolgt über die GOP 01433. Die vollständige Meldung der KBV zu dieser Corona-Sonderregelung finden Sie HIER.
Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben am 30. Oktober im Bewertungsausschuss einen entsprechenden Beschluss gefasst und damit eine weitere Sonderregelung aktiviert. Bereits im zweiten Quartal war es möglich, telefonische Konsultationen abzurechnen.
Ärzte und Psychotherapeuten können nunmehr ab 2. November wieder die Gebührenordnungspositionen (GOP) 01433 (154 Punkte / 16,92 Euro) und die GOP 01434 (65 Punkte / 7,14 Euro) abrechnen. Dabei gibt es wieder unterschiedlich hohe "Telefon-Kontingente" für die einzelnen Fachgruppen.
Mit der Wiedereinführung der beiden GOP sollen vor allem die Möglichkeiten für telefonische Beratungen von Patienten, die im Quartal nicht in die Sprechstunde kommen oder keine Videosprechstunde nutzen, ausgeweitet werden. Gerade Menschen mit Infekten wird geraten, möglichst nicht die Praxis aufzusuchen, um chronisch Kranke zu schützen. Nur bekannte Patienten
Möglich ist die besondere Abrechnung der telefonischen Konsultation wiederum nur bei Patienten, die der Arzt oder Psychotherapeut bereits kennt. Als „bekannt“ gilt ein Patient, wenn er in den letzten sechs Quartalen, die dem Quartal der Konsultation vorausgehen, mindestens einmal in der Praxis war.
Psychotherapeuten, Hausärzte und Ärzte anderer Fachgruppen, die die GOP 01433 und 01434 als Zuschlag zur Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale erhalten, können die Leistungen auch abrechnen, wenn ein Patient in dem Quartal bereits in der Sprechstunde war. Höchstes Telefon-Kontingent für Psychotherapeuten
Zu den Fachgruppen mit dem höchsten "Telefon-Kontingent" gehören wie schon im Frühjahr ärztliche und Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Nervenärzte, Neurologen, Psychiater, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendpsychiater. Sie können pro Patient bis zu 20 Telefongespräche von mindestens 10 Minuten abrechnen – insgesamt also 200 Minuten. Die Abrechnung erfolgt über die GOP 01433. Die vollständige Meldung der KBV zu dieser Corona-Sonderregelung finden Sie HIER.
02.11.2020