29.07.2009: Praxisverkauf - Steuerbonus durch Weiterarbeit in Gefahr
Nach dem Urteil schied in dem Kasseler Fall auch eine steuerlich begünstigte Teilpraxisveräußerung aus: Die gutachterliche Tätigkeit sei kein \"organisatorisch in sich geschlossener und für sich lebensfähiger Teil der Gesamtpraxis\" gewesen, heißt es in der Begründung.
Als Konsequenz sollten Ärzte, die nach dem Verkauf ihrer Praxis einen Teil ihrer bisherigen Arbeit fortführen wollen, diesen Teil spätestens drei Kalenderjahre vor dem Verkauf deutlich abtrennen. Sinnvoll sind eine räumliche Trennung sowie eine getrennte Buchhaltung. Ob die Inanspruchnahme von Geräten und Personal der Praxis generell schädlich ist, oder ob es ausreichen würde, dies wie Fremdleistungen zwischen den Betriebsteilen abzurechnen, bleibt nach dem Kasseler Urteil offen.
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03.05.2013