Zusätzliche Behandlungskapazitäten für vulnerable Gruppen und Weiterbildung
Der Bundesrat hat am 14. Februar 2025 beschlossen, die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte zu ändern. Dadurch treten zwei sehr wichtige neue Regelungen in Kraft, die die psychotherapeutische Versorgung betreffen. Zum einen wird ein neuer Ermächtigungsanspruch für Psychotherapeut*innen und Ärzt*innen für die Versorgung besonders vulnerabler Patient*innengruppen geschaffen. Zum anderen kann nun der Praxisumfang bei Anstellung von Psychotherapeut*innen in Weiterbildung deutlich erweitert werden. Sowohl die Bundespsychotherapeutenkammer als auch die Landespsychotherapeutenkammern hatten sich beim Bundesgesundheitsministerium und den Landesministerien für Gesundheit für die Zustimmung zu den Neuregelungen intensiv eingesetzt und freuen sich über diesen wichtigen politischen Erfolg. Trotz Bruch der Koalition ist es nun doch noch gelungen, wichtige politische Forderungen der Landeskammern und der Bundeskammer durchzusetzen.
Die Neuerungen im Detail:
1. Neuer Ermächtigungstatbestand zur Versorgung besonders vulnerabler Patient*innen
Psychotherapeut*innen und Ärzt*innen haben nun Anspruch darauf, eine Ermächtigung zu erhalten, wenn sie besonders vulnerable Patient*innengruppen ambulant psychotherapeutisch oder psychiatrisch versorgen wollen. Die Ermächtigung wird auf Antrag vom Zulassungsausschuss erteilt, um die Behandlung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen zu ermöglichen, die intellektuell beeinträchtigt sind, unter einer bestehenden Suchterkrankung leiden oder aufgrund eines erheblich eingeschränkten Funktionsniveaus sozial benachteiligt sind. Voraussetzung für die Ermächtigung ist, dass die Antragsteller*innen eine Kooperationsvereinbarung mit einem sozialpädiatrischen Zentrum, medizinischen Behandlungszentrum, mit einer Einrichtung der Sucht- oder Krisenhilfe, der sozialpsychiatrischen Dienste oder anderer vergleichbarer Einrichtungen vorweisen. Die Zulassungsausschüsse sind verpflichtet, Antragsteller*innen zu ermächtigen, sofern sie die genannten Voraussetzungen erfüllen.
Sabine Maur, Präsidentin der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz und Vizepräsidentin der Bundespsychotherapeutenkammer, bewertet die neue Regelung sehr positiv: „Wir sind froh, dass durch die neuen Ermächtigungen zielgerichtet denjenigen besser geholfen werden kann, für die der Zugang zum Versorgungssystem bisher besonders schwierig ist und die daher auf niedrigschwellige Angebote angewiesen sind. Die vergebenen Kooperationen stärken die multiprofessionelle Zusammenarbeit unter den Behandler*innen zugunsten der Patient*innen. Dies ist ein wichtiger Schritt zu mehr Zugangsgerechtigkeit für benachteiligte Menschen in der psychotherapeutischen Versorgung.“
2. Erweiterung des Praxisumfangs bei Anstellung von Psychotherapeut*innen in Weiterbildung
Mit der Änderung der Zulassungsverordnung wurde außerdem beschlossen, die Beschäftigung von Psychotherapeut*innen in Weiterbildung/ Weiterbildungsassistent*innen in psychotherapeutischen Praxen und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) zu erleichtern. Beschäftigt eine niedergelassene Psychotherapeut*in eine Weiterbildungsassistent*in, so behandelt diese*r neu hinzukommende Patient*innen. Die bisherige Regelung hätte schnell zu einer unzulässigen Vergrößerung des Praxisumfangs führen können. Niedergelassene Psychotherapeut*innen hätten möglicherweise fürchten müssen, Honoraransprüche gekürzt zu bekommen. Mit der Änderung der Zulassungsverordnung wird diese Rechtsunsicherheit beseitigt und die erforderliche Vergrößerung des Praxisumfangs ermöglicht. In Zukunft können Praxen bei Beschäftigung einer Weiterbildungsassistent*in ihren Praxisumfang auf das 1,5-fache der Vollauslastung einer psychotherapeutischen Praxis erweitern. Dies entspricht durchschnittlich 54 Stunden Richtlinienpsychotherapie pro Woche plus psychotherapeutischer Nebenleistungen. Für Praxen mit einem hälftigen Versorgungsauftrag ist eine Erhöhung auf das 1,0-fache der Vollauslastung (36 Stunden) zulässig.
Dr. Andrea Benecke, Vizepräsidentin der Landespsychotherapeutenkammer und Präsidentin der Bundespsychotherapeutenkammer, begrüßt die Neuregelung als wichtigen Schritt für die Umsetzung der Weiterbildung: „Die künftig zulässige Ausweitung des Praxisumfangs schafft Rechtssicherheit für niedergelassene Psychotherapeut*innen: Sie können Weiterbildungsassistent*innen in Vollzeit beschäftigen, die Behandlungen durchführen, und gleichzeitig ihre eigene psychotherapeutische Tätigkeit in der Praxis fortsetzen. Damit wird eine wichtige Rahmenbedingung für die Beschäftigung von Psychotherapeut*innen in Weiterbildung auch in Praxen geschaffen.“
Lange Zeit war es nicht klar, ob es politisch noch möglich sein würde, diese Regelungen in dieser Legislatur umzusetzen. Die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz bedankt sich deshalb ganz ausdrücklich bei Michael Weller, Abteilungsleiter des Bundesministeriums für Gesundheit sowie bei Staatsminister Clemens Hoch und Staatssekretärin Nicole Steingass aus dem Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit Rheinland-Pfalz für ihren Einsatz und ihr Engagement in dieser Sache.