Wie verhält man sich richtig bei Abmahnungen wegen Verstoß gegen die DSGVO?
Nach Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist es in einigen Bundesländern bereits zu Abmahnungen wegen Verstößen gegen die DSGVO gekommen. Es waren auch Ärzte betroffen. Aus Rheinland-Pfalz sind bisher noch keine derartigen Fälle bekannt.
Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb gibt anderen Wettbewerbern die Möglichkeit, relevante Verstöße gegen den Datenschutz kostenpflichtig abzumahnen. Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist eine Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen.
Am anfälligsten für Abmahnungen ist die Praxishomepage. Diese ist für Dritte jederzeit auf die Umsetzung der neuen Regelungen der DSGVO hin überprüfbar. Es werden z.B. Datenschutzerklärungen oder Kontaktformulare auf der Homepage auf ihre Richtigkeit durchgesehen. Wenn Sie eine Abmahnung bekommen, die sich auf Ihre Homepage bezieht, sollten sie die Homepage umgehend offline schalten. So vermeiden Sie weitere Verstöße und damit die Gefahr, erneut abgemahnt zu werden. Zudem verhindern Sie damit, dass derjenige, der Sie abgemahnt hat, (weitere) Beweise sammeln kann.
Weiterhin ist zu prüfen, ob die Abmahnung berechtigt ist oder nicht. Hier kann Ihnen ein Anwalt hilfreich zur Seite stehen, da es um wettbewerbsrechtliche Fragestellungen geht, die im Zweifel schwer allein beantwortet werden können.
Zwei Punkte können Sie selbst direkt prüfen, wenn Sie eine Abmahnung erhalten. Diese Kriterien sind Voraussetzung für eine wirksame Abmahnung und durch Sie selbst meist erkennbar:
In der Abmahnung wird in der Regel eine kurze Frist gesetzt (meist eine Woche). Diese sollten Sie unbedingt einhalten, da bei Verstreichen der Frist dem Abmahnenden die Möglichkeit gegeben wird, die Angelegenheit gerichtlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zu klären.
Der Abmahnung liegt häufig eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung bei. In ihr verpflichtet sich der Unterzeichner, das vom Abmahnenden gerügte Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Wenn Sie die Unterlassungserklärung nicht abgeben, wird in der Regel mit einem gerichtlichen Verfahren gedroht. Wir empfehlen Ihnen, die vorgefertigte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft zu unterzeichnen,da diese häufig umfangreicher ist, als dies notwendig wäre. Eine Neu- oder Umformulierung sollten Sie mit Unterstützung eines Anwalts umsetzen.
Erfolgt die Abmahnung durch einen Rechtsanwalt, fordert dieser Sie ebenfalls auf, seine Kosten zu begleichen. Auch hier ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Kosten von Ihnen zu zahlen sind oder nicht. Dies hängt maßgeblich davon ab, ob die Abmahnung berechtigt oder unberechtigt ist und ob die Kosten im gesetzlichen Rahmen liegen.
Sollte das Verfahren vor Gericht kommen, wird überprüft, ob die Abmahnung berechtigt ist. Ist sie berechtigt, muss das abgemahnte Verhalten sofort unterlassen und eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Die Kosten gehen dann zulasten des Abgemahnten.
Auch wenn Sie der Meinung sind, dass die Abmahnung eindeutig unberechtigt ist, sollten Sie auf die Abmahnung in jedem Fall reagieren. Es hilft nicht, fälschlicherweise zu behaupten, eine Abmahnung nicht erhalten zu haben.
Um sich vor einer Abmahnung zu schützen, ist es natürlich am besten, sich an die gesetzlichen Vorgaben der DSGVO zu halten und diese in der Praxis umzusetzen. Hierbei unterstützt Sie die Landespsychotherapeutenkammer mit der Hotline zum Datenschutz (montags 16.00 – 17.00h 06131-9305515) und zahlreichen Informationen auf der Homepage der LPK unter https://www.lpk-rlp.de/mitglieder-service/datenschutz.html sowie auf der Homepage der Initiative „Mit Sicherheit gut behandelt“: https://www.mit-sicherheit-gut-behandelt.de.
Sollten Sie eine Abmahnung bekommen, bitten wir Sie darum, uns hiervon in Kenntnis zu setzen.
Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb gibt anderen Wettbewerbern die Möglichkeit, relevante Verstöße gegen den Datenschutz kostenpflichtig abzumahnen. Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist eine Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen.
Am anfälligsten für Abmahnungen ist die Praxishomepage. Diese ist für Dritte jederzeit auf die Umsetzung der neuen Regelungen der DSGVO hin überprüfbar. Es werden z.B. Datenschutzerklärungen oder Kontaktformulare auf der Homepage auf ihre Richtigkeit durchgesehen. Wenn Sie eine Abmahnung bekommen, die sich auf Ihre Homepage bezieht, sollten sie die Homepage umgehend offline schalten. So vermeiden Sie weitere Verstöße und damit die Gefahr, erneut abgemahnt zu werden. Zudem verhindern Sie damit, dass derjenige, der Sie abgemahnt hat, (weitere) Beweise sammeln kann.
Weiterhin ist zu prüfen, ob die Abmahnung berechtigt ist oder nicht. Hier kann Ihnen ein Anwalt hilfreich zur Seite stehen, da es um wettbewerbsrechtliche Fragestellungen geht, die im Zweifel schwer allein beantwortet werden können.
Zwei Punkte können Sie selbst direkt prüfen, wenn Sie eine Abmahnung erhalten. Diese Kriterien sind Voraussetzung für eine wirksame Abmahnung und durch Sie selbst meist erkennbar:
1. Identität des Abmahners
Die Identität des Abmahners muss erkennbar sein. Wenn Sie die Identität des Abmahnenden kennen, können Sie beurteilen, ob Sie zu dem Abmahnenden im Wettbewerb stehen. Nur dann kann Ihnen überhaupt eine Abmahnung ausgesprochen werden. Mitbewerber im Sinne des Wettbewerbsrechts sind Unternehmen, die Dienstleistungen auf demselben räumlichen, sachlichen und zeitlichen Markt anbieten. Dies bedeutet, dass Sie von Kollegen abgemahnt werden könnten oder auch von Dritten, die der Meinung sind, gleiche Dienstleistungen wie Sie anzubieten.
Die Identität des Abmahners muss erkennbar sein. Wenn Sie die Identität des Abmahnenden kennen, können Sie beurteilen, ob Sie zu dem Abmahnenden im Wettbewerb stehen. Nur dann kann Ihnen überhaupt eine Abmahnung ausgesprochen werden. Mitbewerber im Sinne des Wettbewerbsrechts sind Unternehmen, die Dienstleistungen auf demselben räumlichen, sachlichen und zeitlichen Markt anbieten. Dies bedeutet, dass Sie von Kollegen abgemahnt werden könnten oder auch von Dritten, die der Meinung sind, gleiche Dienstleistungen wie Sie anzubieten.
2. Bestimmtheit des Verstoßes
In der Abmahnung muss aufgeführt sein, welcher konkrete wettbewerbsrechtliche Verstoß Ihnen vorgeworfen wird. Dabei muss der angegriffene Punkt möglichst deutlich beschrieben sein. Es reicht nicht, wenn aufgenommen ist „Ihre Datenschutzerklärung ist fehlerhaft.“ Stattdessen muss dort beispielsweise stehen „Sie haben im Rahmen der Datenschutzerklärung nicht auf die Verwendung von Cookies hingewiesen, obwohl Sie solche verwenden.“
Die Abmahnung kommt in der Regel als Brief von einer Rechtsanwaltskanzlei, da der Abmahnende beweisen muss, dass er die Abmahnung versendet hat. Möglich wäre aber auch eine Abmahnung per E-Mail, Fax oder Telefon. In der Abmahnung muss aufgeführt sein, welcher konkrete wettbewerbsrechtliche Verstoß Ihnen vorgeworfen wird. Dabei muss der angegriffene Punkt möglichst deutlich beschrieben sein. Es reicht nicht, wenn aufgenommen ist „Ihre Datenschutzerklärung ist fehlerhaft.“ Stattdessen muss dort beispielsweise stehen „Sie haben im Rahmen der Datenschutzerklärung nicht auf die Verwendung von Cookies hingewiesen, obwohl Sie solche verwenden.“
In der Abmahnung wird in der Regel eine kurze Frist gesetzt (meist eine Woche). Diese sollten Sie unbedingt einhalten, da bei Verstreichen der Frist dem Abmahnenden die Möglichkeit gegeben wird, die Angelegenheit gerichtlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zu klären.
Der Abmahnung liegt häufig eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung bei. In ihr verpflichtet sich der Unterzeichner, das vom Abmahnenden gerügte Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Wenn Sie die Unterlassungserklärung nicht abgeben, wird in der Regel mit einem gerichtlichen Verfahren gedroht. Wir empfehlen Ihnen, die vorgefertigte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft zu unterzeichnen,da diese häufig umfangreicher ist, als dies notwendig wäre. Eine Neu- oder Umformulierung sollten Sie mit Unterstützung eines Anwalts umsetzen.
Erfolgt die Abmahnung durch einen Rechtsanwalt, fordert dieser Sie ebenfalls auf, seine Kosten zu begleichen. Auch hier ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Kosten von Ihnen zu zahlen sind oder nicht. Dies hängt maßgeblich davon ab, ob die Abmahnung berechtigt oder unberechtigt ist und ob die Kosten im gesetzlichen Rahmen liegen.
Sollte das Verfahren vor Gericht kommen, wird überprüft, ob die Abmahnung berechtigt ist. Ist sie berechtigt, muss das abgemahnte Verhalten sofort unterlassen und eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Die Kosten gehen dann zulasten des Abgemahnten.
Auch wenn Sie der Meinung sind, dass die Abmahnung eindeutig unberechtigt ist, sollten Sie auf die Abmahnung in jedem Fall reagieren. Es hilft nicht, fälschlicherweise zu behaupten, eine Abmahnung nicht erhalten zu haben.
Um sich vor einer Abmahnung zu schützen, ist es natürlich am besten, sich an die gesetzlichen Vorgaben der DSGVO zu halten und diese in der Praxis umzusetzen. Hierbei unterstützt Sie die Landespsychotherapeutenkammer mit der Hotline zum Datenschutz (montags 16.00 – 17.00h 06131-9305515) und zahlreichen Informationen auf der Homepage der LPK unter https://www.lpk-rlp.de/mitglieder-service/datenschutz.html sowie auf der Homepage der Initiative „Mit Sicherheit gut behandelt“: https://www.mit-sicherheit-gut-behandelt.de.
Sollten Sie eine Abmahnung bekommen, bitten wir Sie darum, uns hiervon in Kenntnis zu setzen.
03.07.2018