Videosprechstunden auch für zugelassene Psychotherapeut*innen außerhalb des Praxissitzes möglich
Homeoffice und mobiles Arbeiten gewinnen auch im psychotherapeutischen Bereich immer mehr an Bedeutung. Bisher war es zugelassenen Psychologischen Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen aufgrund der rechtlichen Vorgaben nicht möglich, außerhalb ihres Praxissitzes tätig zu werden.
Aufgrund des Digital-Gesetzes (DigiG), das am 26. März 2024 in Kraft getreten ist, wurde eine Änderung in § 24 Abs. 8 der Ärzte-Zulassungsverordnung vorgenommen. Diese ermöglicht es nun, zusätzlich zu den gesetzlich vorgegebenen Mindestpräsenzzeiten in der Praxis, Videosprechstunden außerhalb der Praxis anzubieten.
Nach Auffassung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz sollen auch andere Tätigkeiten wie Auswertungen, Berichterstellung, Abrechnungen sowie Praxisverwaltungstätigkeiten wie das Terminmanagement ebenfalls von der neuen Regelung umfasst und damit außerhalb der Praxis möglich sein.
Wichtig ist, dass bei den außerhalb der Praxis durchgeführten Tätigkeiten keine Interaktion mit den Patient*innen erfolgt, dies muss im Vorfeld in Präsenz stattfinden.
Bitte beachten Sie: Aktuell ist es noch nicht möglich, Sitzungen, die der Indikations- und Diagnosestellung dienen, per Video anzubieten (§ 17 Abs. 2 der Psychotherapie-Vereinbarung und § 5 Abs. 5 S. 2 der Berufsordnung LPK RLP). Dies soll sich jedoch Anfang 2025 ändern, so sieht es zumindest § 87 2p SGB V vor.
Für ein berufsrechtlich ordnungsgemäßes Vorgehen müssen auch die Einwilligung und Aufklärung der Patient*innen in Präsenz stattfinden.
Was ist noch zu beachten?
Videosprechstunden dürfen immer dann von außerhalb der Praxis angeboten werden, wenn dies fachlich vertretbar ist, die erforderliche Sorgfalt gewahrt wurde, und die Patient*innen über die Besonderheiten der Behandlung mit Kommunikationsmedien aufgeklärt wurden.
Die psychotherapeutische Schweigepflicht sowie der Datenschutz müssen zu jeder Zeit gewahrt sein.
Die Videosprechstunde muss daher in privatem Rahmen und geschlossenen Räumlichkeiten durchgeführt werden. Dritte dürfen keine Möglichkeit haben, während der Videosprechstunde die Räumlichkeit zu betreten oder die Gespräche mitzuhören. Weiterhin müssen auch die technischen Komponenten den Datenschutz und die Datensicherheit gewährleisten.
Die detaillierten Anforderungen, auch an die Videodienstanbieter, finden Sie in der Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag der Ärzte.
Die Tätigkeit außerhalb der Praxis muss der Kassenärztlichen Vereinigung nicht angezeigt werden und ist nicht genehmigungspflichtig.
Die neue Regelung gilt auch für angestellte Psychotherapeut*innen, wenn sie alle geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben einhalten und keinen anderslautenden Weisungen / vertraglichen Vereinbarungen unterliegen.
Für Privatpraxen gilt die Ärzte-Zulassungsverordnung nicht unmittelbar (anders als die Berufsordnung!). Es ist jedoch empfehlenswert, sich an den neuen Regelungen und Vorgaben zur sicheren Umsetzung zu orientieren.