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Praxis-Tipp Nr. 21: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO

Art. 15 Abs. 1 EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) gewährt einen allgemeinen Rechtsanspruch auf Mitteilung, ob und ggf. welche personenbezogenen Daten von Psychotherapeut*innen verarbeitet werden.
 
Grundsätzlich ist dieser Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO allgemein auf die Erteilung einer Auskunft über das Ausmaß der Verarbeitung personenbezogener Daten beschränkt.
Bei der Heilbehandlung wird der Auskunftsanspruch jedoch weiter gefasst und erstreckt sich auf die Bereitstellung einer vollständigen Kopie der Behandlungsdokumentation, sofern Patient*innen dies verlangen. Dabei ist es unerheblich, ob die Behandlung ambulant oder stationär erfolgt.

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Den vollständigen Praxis-Tipp Nr. 21 "Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO" finden Sie HIER als pdf.

27.11.2023
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