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Maskenpflicht in psychotherapeutischen Praxen von 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 beschlossen

Mit dem am 8. September 2022 vom Deutschen Bundestag beschlossenen COVID-19-Schutzgesetz (BT-DR 20/2573) gilt in psychotherapeutischen Praxen ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 eine Maskenpflicht. Vorgeschrieben wird eine FFP2-Maske (oder eine vergleichbare Maske, die mindestens eine ebenso hohe Filterleistung hat).

Praxisinhaber*innen müssen außerdem dafür sorgen, dass sie weitere Hygieneregeln entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) beachten und einhalten.

Psychotherapeutischen Praxen waren im Infektionsschutzgesetz (IfSG) bisher nicht ausdrücklich als medizinische Einrichtungen aufgeführt. Deshalb wurden psychotherapeutische Praxen bei der Anwendung des Gesetzes teilweise übersehen und es bestanden Unklarheiten hinsichtlich der Rechte und Pflichten von psychotherapeutischen Praxen, etwa bei der Frage der Maskenpflicht in medizinischen Einrichtungen. Diese Unklarheit ist jetzt beseitigt worden.
 

Für PATIENT*INNEN in psychotherapeutischen Praxen (und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens) bedeutet dies konkret:

Nicht nur im Wartezimmer, sondern bereits beim Zugang zur Praxis müssen Patient*innen (ebenso Begleitpersonen und Besucher*innen) eine FFP2-Maske tragen.
Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen,

  •  für Kinder unter 6 Jahren,
  • für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können,
  • für gehörlose und schwerhörige Menschen,
  • wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht.

Bitte beachten: Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 6 und 14 Jahren können statt einer FFP2-Maske eine medizinische Maske (OP-Maske) tragen.
 

Für ANGESTELLTE  in psychotherapeutischen Praxen (und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens) gilt:

Voraussetzung für eine Maskenpflicht bei Angestellten ist eine laut Arbeitsschutzgesetz (§§ 5 und 6) vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung. Diese muss zum Ergebnis haben, dass der Mindestabstand in den Praxen nicht eingehalten werden kann – zum Beispiel, wenn sich mehrere Personen in Innenräumen aufhalten. Geregelt ist dies in der Corona-Arbeitsschutzverordnung, die vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gilt.
Das bedeutet also: Die  Maskenpflicht entfällt, wenn der Mindestabstand eingehalten werden kann.

Ob sie eine medizinische Gesichtsmaske oder eine FFP2-Maske tragen, bleibt den Angestellten überlassen.

Weiterführende Links:

[Abbildung: Pixabay/Alexandra Koch]

12.09.2022
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