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Informationen zu Videosprechstunde und Datenschutz

Videosprechstunden können nun von allen Facharztgruppen angeboten werden, auch von PsychotherapeutInnen. Der Bewertungsausschuss wird die Gebührenordnungspositionen des EBM zur Videosprechstunde bis zum 30. September 2019 entsprechend anpassen. Die genauen Modalitäten und die Vergütung sind derzeit noch unklar. Eingangsdiagnostik, Patientenaufklärung und Akutbehandlung sind von der Videobehandlung ausgenommen und müssen weiterhin im persönlichen Kontakt erfolgen.

Diskutiert wurde die Frage, ob aus Gründen des Datenschutzes eine sogenannte Risikofolgeabschätzung für die Videosprechstunde notwendig sei. In diesem Fall wäre die Berufung eines externen oder internen Datenschutzbeauftragten zwingend erforderlich. Die datenschutzrechtlichen Anforderungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung eines entsprechenden Dienstes für Videosprechstunden werden in der Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und der KBV über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde nach § 291g Abs. 4 SGB V (Anlage 31b zum BMV-Ä) beschrieben. Die Vereinbarung stammt aus dem Jahr 2016, ist aber trotzdem als Rechtsgrundlage heran zu ziehen. Sie sieht noch keine Regelungen zur Verantwortlichkeit hinsichtlich Qualität und Sicherheit vor, insofern ist eine Anpassung an die geänderte Gesetzeslage zukünftig erforderlich.

Auf dieser Basis hält der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz aktuell die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DS-GVO durch die einzelnen PsychotherapeutInnen für obsolet, wenn die übrigen Vorgaben eingehalten werden. Es muss also zum jetzigen Zeitpunkt kein Datenschutzbeauftragter bestellt werden, um eine Videobehandlung durchführen zu können.

Foto: Pixabay

24.07.2019
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