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Impfpflicht auch für Psychotherapeut*innen

Am 10. Dezember 2021 hat der Bundestag eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verabschiedet, die eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für alle Beschäftigten in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegebereichs einführt (§20a Infektionsschutzgesetz). Dazu zählen auch Psychotherapeut*innen. Mit seiner Entscheidung folgte der Bundestag der Empfehlung des Deutschen Ethikrats, der sich bereits seit längerem für die Einführung einer Impfpflicht im Gesundheits- und Pflegebereich ausgesprochen hatte.

Inhaber*innen und Beschäftigte/Mitarbeiter*innen von psychotherapeutischen Praxen müssen bis zum 15. März 2022 einen Nachweis über einen vollen Impfschutz oder eine Genesung erbringen. Hierbei spielt weder die Art der Beschäftigung (Arbeitsvertrag, Praktikum, …) noch die konkrete Tätigkeit (Reinigungskräfte, vor Ort tätige IT-Fachkräfte,…) eine Rolle. § 20a IfSG differenziert nicht, zu welcher Uhrzeit die Beschäftigten sich in der Praxis aufhalten und ob sie direkten Kontakt mit Patient*innen haben, daher gilt nach aktueller Einschätzung die Impfpflicht für alle in der Einrichtung Beschäftigten (z.B. auch für die Reinigungskraft am Wochenende). Betroffen sind auch Auszubildende, FSJ-ler, Praktikant*innen oder Zeitarbeitskräfte. Bei Beschäftigen/Mitarbeiter*innen ist der Nachweis gegenüber den Inhaber*innen von Praxen zu führen. Weiterhin gilt eine Nachweispflicht auf Anfrage gegenüber den zuständigen Behörden des öffentlichen Gesundheitswesens.

Wenn eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, muss dies mit einem ärztlichen Attest belegt werden.

Ab dem 16. März 2022 können neue Tätigkeitsverhältnisse nur noch unter Vorlage der genannten Nachweise eingegangen werden. Nachweise, die ab dem 16. März 2022 ihre Gültigkeit verlieren, müssen innerhalb eines Monats ersetzt und erneut vorgelegt werden.

Arbeitgeber haben das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, wenn die Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt werden oder Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der vorgelegten Nachweise bestehen. Das Gesundheitsamt kann die Beschäftigung in – oder den Zutritt zu – den Einrichtungen, in denen die Nachweispflicht gilt, untersagen.

 

Weitere Vorgaben, die sich aus dem geänderten Infektionsschutzgesetz ergeben, können Sie den Fragen und Antworten zur psychotherapeutischen Versorgung während der Corona-Pandemie entnehmen, die wir HIER für Sie zusammengestellt haben.

 

[Foto: iStock/Inside_Creative_House]

15.12.2021
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