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BPtK: Psychisch Kranke haben wie bisher Anspruch auf Kostenerstattung

Psychisch kranke Menschen haben weiterhin einen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 Absatz 3 SGB. Mit dieser Klarstellung reagiert die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) auf die erneute Weigerung einiger gesetzlicher Krankenkassen, eine psychotherapeutische Behandlung auch in Privatpraxen zu bezahlen, wenn es keine Behandlungsmöglichkeit bei einem zugelassenen Psychotherapeuten gibt. Die Kassen lehnen diese Anträge ihrer Versicherten auf Kostenerstattung mit der Begründung ab, dass durch die neue psychotherapeutische Sprechstunde und Akutbehandlung, die am 1. April 2017 eingeführt wurden, jeder psychisch kranke Versicherte kurzfristig behandelt werden könne.

"Sprechstunde und Akutbehandlung sind grundsätzlich andere Leistungen als eine klassische Psychotherapie", erläutert BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. "Die Krankenkassen handeln eindeutig rechtswidrig, wenn sie den grundsätzlichen Anspruch des Versicherten auf eine ambulante Psychotherapie einschränken. Auch nach Einführung der Sprechstunde und Akutbehandlung besteht weiterhin ein Anspruch auf eine Richtlinienpsychotherapie. Kann die Kasse eine solche Behandlung durch einen zugelassenen Psychotherapeuten nicht sicherstellen, muss sie die Kosten für die Behandlung in einer Privatpraxis übernehmen."

Die psychotherapeutische Sprechstunde dient der Diagnose und Beratung des Patienten. In der Sprechstunde erfährt der Patient insbesondere, ob er psychisch krank ist und welche Behandlung er benötigt. Die Sprechstunde ist für Patienten erst ab dem 1. April 2018 verbindlich, sie kann aber jetzt schon genutzt werden, um festzustellen, ob eine psychotherapeutische Behandlung notwendig und unaufschiebbar ist.

Dies kann sowohl eine Akutbehandlung als auch eine klassische Psychotherapie sein. Dabei handelt es sich allerdings um verschiedene Leistungen. Die Akutbehandlung dient der kurzfristigen Stabilisierung des Patienten. Sie wird angewandt, wenn der Patient sich in einer akuten psychischen Krise befindet. Eine Akutbehandlung soll verhindern, dass ein Patient in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss oder arbeitsunfähig wird. Die Akutbehandlung ist aber keine umfassende Behandlung der psychischen Erkrankung. Ist nicht allein eine kurzfristige Stabilisierung erforderlich, ist eine klassische Psychotherapie als Kurz- oder Langzeittherapie die richtige Behandlung.

"Auch eine klassische Psychotherapie kann kurzfristig notwendig sein, weil sich sonst die psychische Erkrankung verschlimmert oder chronifiziert", erklärt BPtK-Präsident Munz. "Bei notwendigen und unaufschiebbaren Leistungen hat der gesetzlich Versicherte aber nach wie vor den Anspruch, sich in einer Privatpraxis behandeln zu lassen, wenn er keinen zugelassenen Psychotherapeuten findet." Zur BPtK-Patienten-Info "Kostenerstattung" gelangen Sie hier.
23.05.2017
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