BPtK-Praxis-Info Krankentransport – aktualisierte Fassung
[BPtK-News] Seit dem 1. Juli 2020 ist für die Verordnung einer Krankenbeförderung ein neues Verordnungsformular zu verwenden. Hierbei wird insbesondere das vereinfachte Genehmigungsverfahren für bestimmte Patientengruppen umgesetzt, das Anfang 2019 mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz beschlossen worden war. Die entsprechende Änderung der Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) war im März 2020 in Kraft getreten. Die wichtigsten Neuerungen werden mit Fallbeispielen in der aktualisierten BPtK-Praxis-Info "Krankentransport" dargestellt.
Patient*innen mit Pflegegrad 3 und dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, Pflegegrad 4 oder 5 brauchen die psychotherapeutisch verordnete Krankenfahrt mit Taxi oder Mietwagen zur ambulanten Behandlung nicht mehr ihrer Krankenkasse zur Genehmigung vorlegen. Diese Erleichterung gilt auch bei Verordnungen für schwerbehinderte Patient*innen, mit folgenden Merkzeichen in ihrem Schwerbehindertenausweis:
"aG" für außergewöhnliche Gehbehinderung und/oder
"Bl" für Blindheit und/oder
"H" für Hilflosigkeit.
Auf dem Formular können diese Fahrten unter "genehmigungsfreie Fahrten" angekreuzt werden.
Bei stationärer Behandlung können Krankenbeförderungen grundsätzlich verordnet werden, sofern sie medizinisch notwendig sind. Dabei müssen die Patient*innen die Verordnung nicht bei ihrer Krankenkasse zur Genehmigung vorlegen. Dies gilt auch für geplante stationäre Behandlungen sowie vor- und nachstationäre Behandlungen.
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