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Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO

Verschiedene rechtliche Grundlagen geben Patient*innen einen Auskunftsanspruch beispielsweise nach dem Berufsrecht (§ 11 BO der LPK RLP) oder den Vorschriften über die Patientenrechte (§ 630g BGB). Mit dem Wirksamwerden der Datenschutz-Grundverordnung ist mit Art. 15 DS-GVO eine weitere Grundlage hierfür hinzugekommen.

Den Patient*innen steht ein einklagbarer Rechtsanspruch auf Einsicht in und Auskunft aus sämtlichen sie betreffenden Patientendaten zu, ohne dass dies vor der Behandlung vereinbart werden muss. Der Rechtsanspruch gilt auch über das Ende der Behandlung hinaus.

Die verschiedenen Anspruchsgrundlagen der Patient*innen haben sowohl in der Abwicklung als auch in der Frage der anfallenden Kosten unterschiedliche Konsequenzen. Denn anders als nach § 630g Abs. 2  BGB und § 11 BO LPK RLP vorgesehen, ist eine auf Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO gestützte Kopie zumindest in der ersten Ausfertigung unentgeltlich. Dies ist nach Ansicht des LfDI Rheinland-Pfalz - aufgrund der besonderen Umstände im Bereich der Heilbehandlung für die vollständige Patientenakte der Fall. Diese Einschätzung wurde durch einen Gerichtsentscheid bestätigt. Unerheblich ist dabei, ob sich die Patient*innen ausdrücklich auf ihr Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO berufen oder nicht; hier gilt es das konkrete Begehren der/des Patien*in auszulegen. Die ausführliche Begründung und rechtliche Herleitung hierzu finden Sie unter https://www.mit-sicherheit-gut-behandelt.de/eu-datenschutz-grundverordnung/auskunftsanspruch

Insofern gilt auch weiterhin die ausdrückliche Empfehlung, sich bei den jeweiligen Anfragen auf Akteneinsicht mit dem/ der Patient*in in Verbindung zu setzen und abzuklären, aus welchem Grund oder welcher Motivation heraus ein entsprechendes Verlangen geäußert wird. Dies ist sowohl juristisch als auch fachlich sinnvoll und führt zur Klärung der Bedürfnisse des/ der Patient*in. In diesem Zusammenhang können Sie dann in Absprache mit dem/der Patient*in entscheiden, ob eine vollständige Akteneinsicht gewährt, diese durch Sie begleitet wird oder vielleicht durch ein klärendes Gespräch ersetzt werden kann. Soweit sich im Rahmen dieser Klärung ergibt, dass der/ die Patient*in ausschließlich an den bei Ihnen verarbeiteten und gespeicherten Daten interessiert ist, ist gemäß Art. 15 DS-GVO zu verfahren und eine kostenlose Einsicht/ Kopie zu gewähren.

Foto: iStock/nirat

26.10.2020
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