Richtlinie zur Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik genehmigt
(BPtK-News) Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat die Richtlinie zur Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-Richtlinie) genehmigt, aber mit einer Auflage versehen: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) soll die Mindestvorgaben für das Personal in den psychosomatischen Kliniken noch einmal überprüfen. Insbesondere soll er erwägen, die psychosomatischen Behandlungsbereiche weiter zu differenzieren und die Minutenwerte, die den Behandlungen je Patient*in und Woche zugrunde liegen, anzupassen. Die Richtlinie wurde am 31. Dezember 2019 veröffentlicht und ist damit in Kraft. Falls die Regelungen für die psychosomatischen Kliniken noch geändert werden müssen, soll der G-BA sie bis zum 31. Oktober 2020 anpassen. Falls die Frist nicht eingehalten werden kann, soll der G-BA die Sanktionsregelungen für diese Kliniken weiter aussetzen.
Anders als in der Psychiatrie gab es für die Psychosomatik bisher keine Personalvorgaben. Auch aus Sicht der Bundespsychotherapeutenkammer ist es sinnvoll noch einmal zu überprüfen, inwieweit die neuen Vorgaben wirklich geeignet sind, der Versorgung in den psychosomatischen Kliniken gerecht zu werden. Bisher unterscheiden die Vorgaben dort nur zwei Behandlungsbereiche. Nach Meinung von Expert*innen ist die Versorgung aber weitaus differenzierter. Auch ist aus Expertensicht der Anteil der Pflegeminuten im Vergleich zu anderen Berufsgruppen zu hoch.
Da das BMG die Richtlinie lediglich in Bezug auf die rechtmäßige Umsetzung des gesetzlichen Auftrags prüft, war mit weiteren Auflagen, insbesondere zur Höhe der Personalvorgaben, nicht zu rechnen. Dass in Psychiatrie und Psychosomatik aber noch erheblicher Nachbesserungsbedarf in der psychotherapeutischen Versorgung besteht, hat der Gesetzgeber bereits mit dem Auftrag an den G-BA klargemacht, Vorgaben für die Mindestzahl an Psychotherapeut*innen je Klinikbett zu entwickeln.
Zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie gelangen Siehier.
Anders als in der Psychiatrie gab es für die Psychosomatik bisher keine Personalvorgaben. Auch aus Sicht der Bundespsychotherapeutenkammer ist es sinnvoll noch einmal zu überprüfen, inwieweit die neuen Vorgaben wirklich geeignet sind, der Versorgung in den psychosomatischen Kliniken gerecht zu werden. Bisher unterscheiden die Vorgaben dort nur zwei Behandlungsbereiche. Nach Meinung von Expert*innen ist die Versorgung aber weitaus differenzierter. Auch ist aus Expertensicht der Anteil der Pflegeminuten im Vergleich zu anderen Berufsgruppen zu hoch.
Da das BMG die Richtlinie lediglich in Bezug auf die rechtmäßige Umsetzung des gesetzlichen Auftrags prüft, war mit weiteren Auflagen, insbesondere zur Höhe der Personalvorgaben, nicht zu rechnen. Dass in Psychiatrie und Psychosomatik aber noch erheblicher Nachbesserungsbedarf in der psychotherapeutischen Versorgung besteht, hat der Gesetzgeber bereits mit dem Auftrag an den G-BA klargemacht, Vorgaben für die Mindestzahl an Psychotherapeut*innen je Klinikbett zu entwickeln.
Zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie gelangen Siehier.
09.01.2020